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Entscheidung des Tages vom 10.04.2025
#Germany#Mitarbeiterdaten

Überwachung von Arbeitnehmern: Kein Beweisverbot im Kündigungsstreit

Selbst die unzulässige Überwachung des Arbeitnehmers durch eine Detektei schafft kein Beweisverbot im Verfahren.

LG Köln 11.02.2025, 7 Sa 635/23. Der als Fahrausweisprüfer Angestellte sei während seiner Arbeitszeit private Tätigkeiten wie Besuchen in einer Moschee oder im Fitness-Studio nachgegangen. Das habe ein Detektiv aufgedeckt. Der Arbeitnehmer habe deshalb „Arbeitszeitbetrug“ begangen und sei das Arbeitsverhältnis deshalb zu beenden gewesen. Ferner habe der Arbeitnehmer die angelaufenen Detektivkosten zu ersetzen. Der Fahrausweisprüfer beruft sich auf die Fehlerhaftigkeit des Erfassungssystems. Die Überwachung durch einen Detektiv sei nicht erforderlich gewesen und verstoße gegen ein Persönlichkeitsrecht und die EU-DSGVO. Deshalb bestehe ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot.

Der Arbeitgeber darf Detektive einsetzen.

Für die Ergebnisse einer nach § 26 Abs 1 zweiter Satz DE-BDSG zulässigen Observation eines Arbeitnehmers durch die Detektei, besteht kein Beweisverbot.

Nicht jeder Eingriff ist besonders schlimm.

Die Überwachung des Arbeitnehmers durch Detektive, die beobachten, fotografieren und dokumentieren, sowie das Anbringen eines GPS-Senders an dem während der Schichtzeiten genutzten Dienstfahrzeug, stellen zwar einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff ist aber von geringer Intensität, weil er nur während seiner Schichtzeiten im öffentlichen Verkehrsraum über einen Zeitraum von wenigen Tagen erfolgt ist und praktisch nur das dokumentiert wurde, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können.

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