Die Aufsichtsbehörde muss bei Anwendung des Art 57 Abs 4 EU-DSGVO prüfen, worin eine Missbrauchsabsicht begründet liegt.
BVwG 24.02.2025, W298 2280884-1. Die Aufsichtsbehörde lehnt die Behandlung einer Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Berichtigung und im Recht auf Löschung ab. Der Beschwerdeführer habe seit 2018 insgesamt 313 Beschwerden eingereicht und handle deshalb exzessiv. Art 57 Abs 4 EU-DSGVO rechtfertige das Vorgehen der Aufsichtsbehörde.
Ermittlungspflicht besteht in jedem Fall.
Die Aufsichtsbehörde ist bei der Beurteilung des Exzesses iSd Art 57 Abs 4 EU-DSGVO verpflichtet, amtswegige Ermittlung des gesamten Sachverhalts anhand des Antrags zu unternehmen.