Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 24 AT-DSG 2018 bzw Art 77 EU-DSGVO kann nicht dazu dienen, über die in die Zuständigkeit anderer Behörden bzw Gerichte fallenden Fragen zu entscheiden (und damit das dortige Verfahren zu umgehen).
BVwG 11.02.2025, W254 2295624-1 (Erkenntnis). Die Hausverwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft habe im Recht auf Auskunft und Löschung verletzt. Diese habe eine unrichtige bzw unvollständige Auskunft erteilt, weil auf Verlangen weder ein Verwaltungsvertrag noch ein Bestellungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft offengelegt und nur mögliche Empfängerkreise, nicht aber konkrete Empfänger benannt wurden. Ferner sei gegen die Datenverarbeitung Widerspruch erhoben worden, sodass alle personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen seien. Die Hausverwalterin wendet ein, bloß öffentliche Grundbuchdaten und Kontaktdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 20 AT-WEG 2002 zu verarbeiten.
Kein Nachschieben von Beschwerdegründen.
Die Ausdehnung des mit Datenschutzbeschwerde gesetzten Auskunftsumfangs im Laufe des behördlichen Verfahrens ist nicht möglich.
Keine Feststellung der verspäteten Auskunft.
Weder das AT-DSG 2018 noch die EU-DSGVO sehen in Bezug auf das Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vor, sodass ein Beschwerdeführer allein durch die allenfalls verspätete Auskunftserteilung jedenfalls nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist.
Datenschutz ist kein absolutes Recht.
Ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person macht die Datenverarbeitung nicht unzulässig.