Die Angabe, dass personenbezogene Daten bis zur vollständigen Erreichung des Erhebungszwecks oder im Falle der Weiterverarbeitung des Weiterverarbeitungszwecks verarbeitet werden, wobei bei vollständiger Zweckerreichung die Daten gelöscht werden, insoweit man sich einem Sperr-, Prüf- und Löschkonzept unterworfen habe, erfüllt den Anspruch nach Art 15 Abs 1 lit d EU-DSGVO nicht.
LG Köln 28. Zivilkammer 19.10.2022, 28 O 89/22. Die Beklagte erteilt dem Kläger eine Auskunft, die sie in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gliedert. Der Kläger sieht die Auskunft als unvollständig an und beanstandet, dass ihm diese nicht elektronisch übermittelt wurde.
Richtiges Übermitteln der Auskunft.
Die betroffene Person kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Daten nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden sind.
Auskunft über (mögliche) Empfänger.
Wird in der Auskunft konkret angegeben, dass es zu keiner Datenweitergabe gekommen ist, entspricht es weiterhin Art 15 Abs 1 lit c EU-DSGVO, wenn im allgemeinen Teil der Auskunft Empfänger wiedergegeben werden, gegenüber denen theoretisch eine Weitergabe erfolgen kann, ohne dass ein Bezug zum konkreten Einzelfall hergestellt wird.