Ein berechtigtes Interesse, sich gegen zivilgerichtliche Vorwürfe zur Wehr zu setzen und dazu Unterstützung bzw Rat (auch) bei Dritten einzuholen, kann ebenso wenig in Abrede gestellt werden, wie ein berechtigtes Interesse des von einer Bauvorhaben betroffenen Nachbarn, Informationen in Bezug auf die Einhaltung von Bauvorschriften zu erhalten, um damit Rechtsansprüche im Zuge eines Bewilligungsverfahrens effektiv geltend machen zu können.
BVwG 11.02.2025, W256 2247121-1. Der Beschwerdeführer hatte eine Baufirma mit der Errichtung seines Wohnhauses beauftragt. In einem E-Mail habe diese mitgeteilt, dass der gesamte Mailverkehr zur Bauausführung an einen Nachbarn, der seit Jahren gegen die Errichtung und das Bauwerk selbst vorgehe, weitergegeben wird. Einem Löschbegehren sei die Baufirma nicht nachgekommen, sodass der „berechtigte Verdacht“ bestehe, dass die Ankündigung wahrgemacht worden sei. Durch die womöglich offengelegten Informationen habe der Nachbar seinen Rechtsstandpunkt in diesem Streit verbessern können. Die Baufirma bestreitet, dass es jemals zu dieser Offenlegung gekommen ist.
Berechtigtes Interesse an der Verteidigung.
Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der EU-DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von auch nicht sensiblen Daten generell legitimiert.
Kein Schutzinteresse, weil nachteilhaft.
Kein schützenswertes Interesse der betroffenen Person, dass Informationen nicht für einen Rechtsstreit verwendet werden dürfen, wenn diese Informationen für die effektive Rechtsverteidigung der Gegenseite erforderlich sind.