Die Aufsichtsbehörde hat iSe inhaltlichen Auseinandersetzung unter Behandlung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die von ihr angeordnete Maßnahme der Löschung ausreichend ist, um dem Verstoß abzuhelfen, oder ob eine andere (zusätzliche) Maßnahme erforderlich ist, und das Ergebnis ihrer Prüfung in ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen.
BVwG 28.01.2025, W108 2274731-1. Ein Unternehmer, der eine Gesichtserkennungsplattform betreibt und dafür biometrische Daten verarbeitet, verarbeite diese personenbezogenen Daten, einschließlich Fotos, rechtsgrundlos. Deshalb stehe die Löschung und die Untersagung zukünftiger Datenverarbeitungen zu. Der Unternehmer wendet ein, dass die EU-DSGVO nicht anzuwenden sei, weil keine Niederlassung in der EU bestehe und der Dienst für IP-Adressen aus der EU nicht erreichbar seien. Es würden nur öffentliche Daten verarbeitet und keine Verhaltensbeobachtung durchgeführt. Die Aufsichtsbehörde bestätigte die unrechtmäßige Verarbeitung und ordnete die Löschung der Daten an. Der Antrag, ein Verbot weitere Datenverarbeitungen auszusprechen, wurde hingegen zurückgewiesen. Der betroffenen Person stehe kein dahingehendes subjektives öffentliches Recht zu.
Prüfpflicht über die notwendige Abhilfe.
Ein auf Anordnung einer bestimmten Abhilfemaßnahme lautendes Begehren einer betroffenen Person darf nicht allein mangels subjektiven Rechts zurückgewiesen werden, ohne dass eine inhaltliche Prüfung dahin vorgenommen wird, ob das Ergreifen einer (weiteren) vorgesehenen Abhilfemaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der EU-DSGVO zu gewährleisten.