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Entscheidung des Tages vom 05.02.2025
#Auskunft#Austria

Am Smartphone unterschriebene Vollmacht: Unterschriften müssen stimmen

Keine Zweifel an der Identität des Auskunftswerbers, wenn eine von diesem am Smartphone unterfertigte Vollmacht und eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises mit Unterschrift vorliegen.

OLG Linz 23.01.2025, 1 R 5/25y. Dem Auskunftsverlangen sei nicht entsprochen worden. Der Kläger hatte auf einer in Österreich erreichbaren Plattform für Online-Glückspiel Geld gesetzt. Die Auskunft auf Herausgabe der entsprechenden Ein- und Auszahlungen wurde von einem beauftragten Rechtsanwalt unter Vorlage einer digital unterschriebenen Vollmacht und einer Ausweiskopie des Mandanten begehrt. Die Plattformbetreiberin verlangt jedoch eine handschriftliche Vollmacht.

Lichtbildausweis als geeignete Form.

Die Beilage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist eine geeignete Form eines Identitätsnachweises.

Auskunft sollte nicht ignoriert werden.

Das Erheben einer Auskunftsklage ist von der Verantwortlichen veranlasst, wenn es diese verabsäumt, der betroffenen Person die verlangte Auskunft vor Klagsführung zu erteilen.

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