Die Verantwortliche muss ihre konkreten Bedenken an der Gültigkeit einer Bevollmächtigung für die Ausübung der Betroffenenrechte mitteilten und kann nicht lediglich pauschal mitteilten, dass keine elektronischen Vollmachten akzeptiert werden.
OLG Linz 27.01.2025, 11 R 1/25h. Die betroffenen Person fordert über ihren Rechtsanwalt die digitale Übermit-tlung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Das beklagte Unternehmen verweigert. Die vorgelegte Vollmacht sei ungültig, weil diese eigenhändig unterschrieben sein müsse.
EU-DSGVO kennt keine besonderen Regeln.
Für Bevollmächtigungen gibt Art 12 Abs 6 EU-DSGVO kein Schriftformerfordernis vor, sodass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen auch für den Bevollmächtigungsvertrag Form-freiheit besteht.
Elektronische Auskunftsbegehren.
Für die Ausübung der Betroffenenrechte gibt es keine konkrete Form der Identifizierung. Ein elektronisches Auskunftsersuchen muss nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.