Die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen höchstpersönliche und daher nicht weiter übertragbare Rechte.
OGH 11.12.2024, 6Ob147/24x. Ein Rechtsnachfolger verlangt von der österreichischen Notariatskammer Auskunft darüber, ob, wann und von wem eine letztwillige Verfügung oder eine sonstige erbrechtlich relevante Urkunde des Erblassers im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) gelöscht wurde.
Keine Auskunft aus Testamentsregister.
Mit § 140b Z 7 AT-NO wurde von der Öffnungsklausel in Art 23 EU-DSGVO Gebrauch gemacht.
Anwendungsbereich der EU-DSGVO.
Die EU-DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener.