Bereits mit der Entgegennahme eines Briefumschlages, auf dem personenbezogene Daten vermerkt sind, geht eine Datenverarbeitung einher, weil vom Begriff der Datenverarbeitung jeglicher Vorgang, mit dem eine Einwirkung auf personenbezogene Daten erfolgt, umfasst ist.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer sendete ein Auskunftsverlangen an den Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens. Das Einschreiben wurde jedoch von der Muttergesellschaft dieses Unternehmens entgegengenommen.
Darin sah der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Geheimhaltung. Er brachte vor, dass die Übernahme seines Schreibens rechtswidrig gewesen sei. Die Muttergesellschaft sei weder Empfängerin des Schreibens noch befugt gewesen, das Auskunftsbegehren anzunehmen. Das Schreiben sei ausdrücklich an den Datenschutzbeauftragten des Tochterunternehmens adressiert gewesen, sodass keine andere Partei das Einschreiben übernehmen durfte. Aus der Adressierung sei unmissverständlich hervorgegangen, dass die Zustellung ausschließlich an den benannten Datenschutzbeauftragten erfolgen solle. Die Muttergesellschaft hätte die im Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten nicht einsehen oder verarbeiten dürfen.
Inhaltlich führte die Muttergesellschaft aus, dass die Entgegennahme des Einschreibens durch eine bestehende Auftragsverarbeitervereinbarung gedeckt gewesen sei. Diese Vereinbarung regelte die Zusammenarbeit zwischen der Muttergesellschaft und dem Tochterunternehmen und schloss ausdrücklich die Unterstützung bei der Wahrnehmung von Betroffenenrechten ein, wie sie in der EU-DSGVO vorgesehen sind. Ferner würde mit der bloßen Entgegennahme eines verschlossenen Briefumschlags nicht zwangsläufig eine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinden. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei die Verarbeitung aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelung zulässig. Der Inhalt des Schreibens sei nicht zugänglich gewesen, weil das Kuvert nicht geöffnet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, wie mit Briefumschlägen im Datenschutz umzugehen ist:
- Das Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 Abs 1 AT-DSG kann auch im Zuge einer nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, verletzt werden.
- Name und Adresse sind personenbezogene Daten iSd § 1 Abs 1 AT-DSG 2018 bzw Art 4 Z 1 EU-DSGVO.
- Bereits mit der Entgegennahme eines Briefumschlages, auf dem personenbezogene Daten vermerkt sind, geht eine Datenverarbeitung einher, weil vom Begriff der Datenverarbeitung jeglicher Vorgang, mit dem eine Einwirkung auf personenbezogene Daten erfolgt, umfasst ist.