Die Unterstützung der Orientierung der eigenen Tochter, die Erhöhung der Sicherheit der eigenen Tochter bzw auch die Erhöhung des eigenen Sicherheitsgefühls im Hinblick auf das eigenen Kind stellen eine persönliche und familiäre Tätigkeit eines Erziehungsberechtigten dar.
Austria. BVwG. Der Vater einer elfjährigen Tochter erhob Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, nachdem er entdeckt hatte, dass die Mutter auf dem Smartphone der Tochter eine App zur Standortverfolgung installiert hatte. Diese App ermöglichte es der Mutter, den Aufenthaltsort ihrer Tochter abzurufen. Der mittlerweile von der Mutter geschiedene Vater störte sich daran, dass dadurch auch sein Standort in Zeiten bestimmt würde, in denen sich die gemeinsame Tochter in seiner Obhut befinde. Ferner überwache die Mutter die Umgebungsgeräusche über die App.
Die Mutter argumentierte, sie habe die App installiert, um ihre Tochter im neuen Wohnumfeld sicher navigieren zu können. Diese war aus ländlicher Umgebung nach Wien gezogen und hatte Schwierigkeiten, sich in der Stadt zu orientieren. Die App sollte helfen, sie im Fall eines Verlusts der Orientierung schnell zu finden, was zu einer Erhöhung der Sicherheit beitragen sollte. Keinesfalls habe sie die Funktion zur Aufnahme von Umgebungsgeräuschen genutzt. Diese sei konkret auch gar nicht verfügbar gewesen.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil ein Fall der Haushaltsausnahme vorliege. Diese bestimmt, dass die EU-DSGVO und mittelbar auch das AT-DSG 2018 nicht anwendbar sind, wenn Daten ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken verarbeitet werden.
Gegen das Vorliegen der Haushaltsausnahme wandte sich der Vater wiederum mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Standortbestimmungen würden seine Privatsphäre betreffen und seine Ex-Frau könne diesbezüglich keinen reinen familiären Anwendungszweck verfolgen.
Das Gericht in weiterer Folge:
- Die geschiedene Ehe und das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts führen nicht automatisch zur Unanwendbarkeit der Haushaltsausnahme.
- Die Unterstützung der Orientierung der eigenen Tochter, die Erhöhung ihrer Sicherheit und die Förderung des eigenen Sicherheitsgefühls im Hinblick auf das eigenen Kind stellen eine persönliche und familiäre Tätigkeit eines Erziehungsberechtigten dar.
- Die „Haushaltsausnahme“ des Art 2 Abs 2 lit c EU-DSGVO ist sowohl auf den einfachgesetzlichen Teil des AT-DSG 2018 als auch auf § 1 Abs 1 AT-DSG 2018 anzuwenden.
Zusätzliche wichtige Aussagen zur Zulässigkeit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde:
- Für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art 77 EU-DSGVO (bzw nach § 24 AT-DSG 2018) ist es ausreichend, wenn die betroffene Person die begründete Vermutung darlegt, dass Daten über die eigene Person verarbeitet werden.
- Ausschlaggebend ist jedoch nicht, dass tatsächlich Daten verarbeitet wurden.
- Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass keine Datenverarbeitung stattgefunden hat, ist die Beschwerde abzuweisen.