Vollständige Begründungsschreiben nebst den Beiblättern einer Versicherung stellen keine personenbezogenen Daten dar.
Germany. OLG Brandenburg. Der Versicherte klagte seine Krankenversicherung. Der Kern des Streits war die Wirksamkeit von Prämienanpassungen. Der Kläger forderte eine Rückerstattung vermeintlich zu Unrecht erhöhter Prämien und begehrte hierfür Auskunft gemäß Art 15 EU-DSGVO über Beitragsanpassungen sowie die Wechsel der Versicherungstarife. Die Auskunft sollte insbesondere die Berechnungen, die zu den Prämienerhöhungen führten, und Informationen dazu, wie die Anpassungen gemäß den Vorgaben des § 203 Abs 2 DE-VVG erfolgt seien, welcher Tarife betroffen waren und wie sich die Alt- und Neubeiträge im Detail darstellten.
Die beklagte Versicherung argumentierte, dass die Prämienanpassungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt seien und nicht im Einzelfall vom Kläger als Versicherungsnehmer abhängen würden.
Für den allgemeinen betrieblichen Umgang mit Auskunftsverlangen:
- Vollständige Begründungsschreiben nebst den Beiblättern stellen keine personenbezogenen Daten dar.
- Hingegen handelt es sich bei Zeitpunkt, Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung, Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und erfolgte Tarifbeendigungen um personenbezogene Daten.