Die Unrichtigkeit der Einzelabrechnung ist (ausschließlich) in dem nach § 25 AT-HeizKG vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Die Aufsichtsbehörde ist unzuständig.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Zwei Wohnungseigentümer erhoben Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, weil die Verbrauchswerte der Heiz- und Wasserkosten in der Abrechnung für das Jahr 2020 fehlerhaft hochgerechnet worden seien und die Immobilienverwaltung ihrem Antrag auf Berichtigung gemäß Art 16 EU-DSGVO nicht nachgekommen sei. Die Verbrauchshochrechnung sei schließlich unrichtig, weil das Ablesen ihrer Zähler aufgrund technischer Probleme und verweigerten Zutritts zur Wohnung nicht möglich war. Zudem sei die Beauftragung eines Unternehmens mit der Abrechnung rechtswidrig gewesen. Konkret leitete die Immobilienverwaltung diese Verbrauchsdaten, die diese vom Versorgungsunternehmen erhalten hatte, an einen Dritten weiter, der die individuellen Abrechnungen für die Wohnungseigentümer erstellte.
Das eigentliche Interesse an der Berichtigung der Abrechnungen dürfte jedoch darin liegen, dass eine hohe Nachzahlung ausgewiesen wurde, die die Wohnungseigentümer nicht leisten wollen.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde der Wohnungseigentümer ab. Sie argumentierte, dass die Immobilienverwaltung selbst keine unrichtigen Verbrauchsdaten verarbeitet oder weitergegeben habe. Die Abrechnung der Heizkosten werde durch das beauftragte Unternehmen im Auftrag der Verwaltung erstellt, wobei die Verwaltung selbst lediglich als Vermittler agiere und keinen direkten Einfluss auf die Berechnung der individuellen Verbrauchswerte habe. Dementsprechend sei die Immobilienverwaltung auch nicht als Verantwortliche für die Datenverarbeitung anzusehen.
In der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht argumentierten die Beschwerdeführer, dass das beauftragte Unternehmen als Auftragsverarbeiter der Immobilienverwaltung agiere. Schließlich treffe die Immobilienverwaltung die Rechtspflicht für eine korrekte Abrechnung. Bereits die Weitergabe der Verbrauchsdaten an das beauftragte Unternehmen ohne entsprechende Sicherstellung der Datenrichtigkeit stelle eine Verletzung des Datenschutzes dar.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Wohnungseigentümer als unbegründet ab, folgte dabei jedoch nicht der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde zur Verantwortlicheneigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Aufsichtsbehörde schlicht als sachlich unzuständig an:
- Eine datenschutzrechtliche Beschwerde kann keinesfalls dazu dienen, ein nach dem Materiengesetz vorgesehenes, spezifisches Verfahren zu umgehen.
- Die Unrichtigkeit der Einzelabrechnung ist (ausschließlich) in dem nach § 25 AT-HeizKG vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, sodass das zuständige Bezirksgericht (bzw die vorgeschaltete Schlichtungsstelle) und nicht die Aufsichtsbehörde zuständig ist.
- An der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ändert nicht, dass eine Heizkostenabrechnung nicht selbst erstellt und die Einzelrechnungen auch nicht abgeändert oder berichtigt werden können, weil keine unmittelbare Verarbeitungsvorgänge stattfinden.