Die datenschutzrechtlichen Normen sind ungeachtet der sich aus dem Hausverwaltungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten voll anzuwenden, sodass die jeweilige Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Einzelfall anhand des Vertragszweckes zu prüfen ist.
Österreich. Bundesverwaltungsgericht. Beschwerdeführer ist ein WEG-Miteigentümer einer Liegenschaft. Dieser warf der eingesetzten Hausverwaltung vor, seine E-Mails ohne seine Zustimmung an drei Miteigentümer, die offenbar als „Vertrauensleute“ agierten, weitergeleitet zu haben. Dadurch seien die E-Mail-Adresse und die Nachrichteninhalte offengelegt worden. Die Weitergabe der E-Mails sei ohne Einwilligung erfolgt.
Inhalt der E-Mails war die Verwaltungstätigkeit der Hausverwaltung. Der Beschwerdeführer hatte wiederholt auf Missstände und administrative Mängel hingewiesen im Zusammenhang mit der Sanierung und Reinigung der Garage sowie die Einhaltung von feuerpolizeilichen Regelungen aufgezeigt.
Die Hausverwaltung argumentierte im Verfahren, dass die Weitergabe der E-Mails an die „Vertrauensleute“ gerechtfertigt war, weil diese als Verbindungspersonen zwischen der Hausverwaltung und den anderen Miteigentümern fungierten. Die „Vertrauensleute“ würden eine wichtige Rolle bei der Kommunikation von Missständen und Problemen innerhalb der Eigentümergemeinschaft spielen. Der Beschwerdeführer habe eine konkludente Einwilligung erteilt. Auch bestünde ein berechtigtes Interesse der Hausverwaltung, die übrigen Miteigentümer über relevante Vorfälle zu informieren, um ihnen die Möglichkeit zu geben, auf mögliche Probleme zu reagieren.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Rechtsansicht der Hausverwaltung letztlich nicht und begründete dies unter anderem wiefolgt:
- Bei der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers sowie dem Inhalt der E-Mail-Korrespondenz handelt es sich um personenbezogene Daten.
- Keinesfalls kann sich aus dem Hausverwaltungsvertrag ergeben, dass der bestellte Hausverwalter nach Willkür befugt wäre, Daten von vertretenen Anteilseigentümern an Dritte, seien sie auch sonstige Hausbewohner, zu übermitteln.
- Die datenschutzrechtlichen Normen sind ungeachtet der sich aus dem Hausverwaltungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten voll anzuwenden, sodass die jeweilige Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Einzelfall anhand des Vertragszweckes zu prüfen ist.
- Die betroffene Person wird im Recht auf Geheimhaltung verletzt, wenn deren E-Mails von der Hausverwaltung an drei weitere Miteigentümer weitergeleitet und somit die E-Mail-Adresse sowie den Inhalt seiner Nachrichten an andere Miteigentümer weitergegeben werden.