Das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht der betroffenen Person.
Österreich. Bundesverwaltungsgericht. Es geht um die Frage, ob der Verlassenschaftskurator in das österreichische Kontenregister Einschau nehmen kann. Der Fall betrifft konkret einen Antrag eines Verlassenschaftskurators, der vom zuständigen Finanzministerium Einsicht in die Einträge im Kontenregister zum Verstorbenen verlangte.
Zentrale Bestimmung in diesem Rechtsstreit ist § 4 AT-KontRegG. In dessen Abs 1 ist die Abfrage für die Erfüllung spezifischer öffentlicher Aufgaben geregelt. Abs 4 leg cit hingegen verschafft betroffenen Personen und Unternehmern ein Recht auf Auskunft betreffend die in das Kontenregister aufgenommenen Daten durch Selbstabfrage.
Der Antrag gestützt auf § 4 Abs 1 AT-KontRegG wurde vom Finanzministeirum abgelehnt, weil die Ermittlung des Nachlassvermögens kein dahingehend privilegierter Zweck sei. Nach Ansicht des Finanzministeriums könne dieses Auskunftsrecht nicht für zivilrechtliche Anliegen wie die Verwaltung einer Verlassenschaft herangezogen werden. Für den Fall, so das Finanzministerium weiter, dass der Antrag auf Auskunft eigentlich auf Abs 4 leg cit fußt und der Antrag deshalb umzudeuten wäre, bestehe kein Auskunftsrecht der Verlassenschaft, weil es sich bei den begehrten Daten nicht um deren, sondern
um solche des Verstorbenen handle.
Der Verlassenschaftskurator wandte dagegen in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, dass das Recht auf Auskunftserteilung im Interesse der Verlassenschaft stehe und daher auch auf diese übertragen werden könne. Er vertrat die Ansicht, dass die genaue Ermittlung des Nachlassvermögens notwendig sei, um die Rechte der Erben zu wahren und eine transparente Nachlassabwicklung zu gewährleisten.
Das BVwG wies die Beschwerde des Verlassenschaftskurators ab und folgte argumentativ dem Finanzministerium. Das Kontenregister dient nicht der Beschleunigung oder Erleichterung zivilrechtlicher Prozesse, wie etwa der Nachlassabwicklung. Der gesetzliche Zweck des Kontenregisters ist strikt auf öffentliche Interessen ausgerichtet und kann nicht auf private Interessen ausgeweitet werden. Die Ablehnung des Antrags durch das Bundesministerium für Finanzen war daher gerechtfertigt und rechtmäßig.
Die wichtigsten Aussagen für die Datenschutzpraxis:
- Bei den von der Verlassenschaft begehrten Daten iSd § 4 Abs 4 AT-KontRegG handelt es sich nicht um ihre eigenen, sondern um die personenbezogenen Daten des Verstorbenen.
- Das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht der betroffenen Person.
- Kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Recht nach § 4 Abs 4 AT-KontRegG ein anderes Recht als ein Persönlichkeitsrecht schützen wollte.