Der Kläger begehrte gegen Facebook Schadenersatz-, Feststellung, Unterlassung und Auskunft aus dem „Scraping-Vorfall“. Den Schaden argumentierte der Kläger mit einem Kontrollverlust, der Unwohlsein und Sorgen wegen eines möglichen Missbrauchs ausgelöst habe. Neben einem Schadenersatz von EUR 1.000, sollte Facebook auch alle zukünftigen Schäden ersetzen, die durch den unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten entstanden sind oder noch entstehen werden.
Am Ende stand laut dieser Entscheidung kein Schadenersatz zu, weil es bereits am Schaden fehlte:
🔔 Der Verlust der Kontrolle alleine ist noch kein ersatzfähiger Schaden.
🔔 Schadenersatz setzt neben dem Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten den Nachweis voraus, dass die betroffene Person einen Schaden, hier in Form eines immateriellen Schadens durch Ängste und Sorgen, tatsächlich erlitten hat.
🔔 Dementsprechend trifft die betroffene Person die Darlegungs- und Beweislast, dass der Kontrollverlust zu einem immateriellen Schaden geführt hat.
🔔 Dabei genügt zwar die Behauptung, dass Unwohlsein und Sorge wegen eines möglichen Missbrauchs der personenbezogenen Daten verspürt wurde.
🔔 Allerdings bleibt das Gericht gehalten zu prüfen, ob die Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann.