Die Klägerin verlangte Auskunft über personenbezogene Daten und machte zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend. Dabei ging es jedoch weder um die Daten der Klägerin noch um einen Schaden, der dieser entstanden ist.
Tatsächlich machte die Klägerin einen Auskunftsanspruch Dritter, jedoch im eigenen Namen geltend. Und das geht nicht, so diese Entscheidung:
1️⃣ Der Anspruch auf Auskunft ist nicht abtretbar.
2️⃣ Dritte können prozessual nur ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen.
3️⃣ Der Dritte muss diesfalls die Auskunft an den Zedenten verlangen.