In einem aktuellen Rechtsstreit fordert ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft das Recht, seinen Mietern und ehemaligen Mietern die Einsicht in die Originalrechnungsbelege und Verträge der beschlossenen Wohngeldabrechnungen zu ermöglichen. Die Eigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) hielt dagegen, dass nur dem Wohnungseigentümer selbst oder einem Rechtsanwalt das Einsichtsrecht zustehe und dies nur in den Geschäftsräumen der Verwaltung zu üblichen Bürozeiten möglich sei. Eine Offenlegung an Mieter sei jedoch (auch aus Datenschutzgründen) nicht möglich.
Dem folgt diese Entscheidung nicht:
🏠 Der Einsicht durch ehemalige und gegenwärtige Mieter in die Originalrechnungsbelege und Verträge der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Wohngeldabrechnungen, stehen die zwingenden Vorgaben der EU-DSGVO nicht entgegen.
🏠 Die Einsicht des Mieters in die Verwaltungsunterlagen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft verstößt nicht gegen den Datenschutz.