Im Zentrum stand das „Ibiza-Video„. Der Kläger verlangte die Herausgabe und Löschung des gesamten Videos samt Transkripten sowie Auskunft über dessen Verbreitung und Einnahmen daraus.
Die Vorinstanz wies das Herausgabebegehren ab, weil der Kläger bereits im Besitz des vollständigen Videos sei. Sie erkannte teilweise Auskunftsansprüche über die Verbreitung und Einnahmen des Videos an, lehnte jedoch einen Löschungsanspruch ab. Die Weiterverbreitung des Videos sei nicht rechtswidrig, da es im Rahmen der freien Meinungsäußerung und Information geschah.
Das überprüfende Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz teilweise auf und stellte für die weitere Prüfung klar:
Der Umstand, dass sich das Auskunftsbegehren auch auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor dem Geltungsbeginn der EU-DSGVO stattfanden, steht der Klagestattgebung nicht entgegen.