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Entscheidung des Tages vom 28.11.2023
#Auskunft#Germany

Die Vorgabe in Art 12 Abs 3 EU-DSGVO bedeutet, dass der Verantwortliche alle Anträge, mit denen ein Betroffenenrecht geltend gemacht wird, beschleunigt behandeln muss.

Diese Entscheidung beleuchtet den Fall eines Bewerbers, der Auskunft verlangte. Die weitere Debatte drehte sich um die Art und den schicklichen Zeitrahmen für die Auskunftserteilung. Die betroffene Person argumentiert, dass die Auskunft nicht rechtzeitig, weil erst nach einem Monat, erteilt wurde. Sie begehrte Schadenersatz – vorübergehender Kontrollverlust.

Das Gericht folgte den Argumenten der betroffenen Person:

🔔 Kein routinemäßiges Ausschöpfen der Monatsfrist.
🔔 „Unverzüglich“ ist unter Berücksichtigung beider Interessen festzulegen.
🔔 Ein immaterieller Schaden entsteht auch, wenn die betroffene Person ihre Daten nicht (unverzüglich) kontrollieren kann.

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