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Entscheidung des Tages vom 15.06.2023
#Auftragsverarbeitung#Austria

Dienstleistungen durch Post- und Logistikunternehmen begründen keine Auftragsverarbeitung.

Ein Absonderungsbescheid iS COVID-19 wurde von der Stadt Wien an ein völlig fremdes Unternehmen (kein Arbeitgeber des Abgesonderten) gesendet, sodass dieses an einen unberechtigten Ersatzempfänger ausgefolgt wurde. Daraus entspann sich eine Beschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung.

Diese österreichische Entscheidung enthält eine wichtige Klarstellung für die Verwendung von Boten, Post- und Logistikunternehmen:

✅ Diese sind keine Auftragsverarbeiter.
✅ Der Absender ist nicht Verantwortlicher einer fehlerhaften Zustellung, Hinterlegung oder Ausfolgung.

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