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Entscheidung des Tages vom 05.06.2023
#Einwilligung#Germany

Das Aushändigen des Smartphones an den Dienstgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist keine Einwilligung zur Auswertung von teils dienstlichen, teils privaten E-Mails und WhatsApp-Nachrichten.

Der ehemalige Arbeitnehmer gibt das, dem Dienstgeber gehörende Smartphone ab. Im nachfolgenden arbeitsrechtlichen Streit bietet der Dienstgeber E-Mails und WhatsApp-Nachrichten des Dienstnehmers als Beweise an.

Doch geht das? Nein, so diese deutsche Entscheidung. Hinsichtlich dieses Falles, der sicherlich nicht generalisiert werden sollte, sah das Gericht ein echtes Beweisverwertungsverbot und begründet dies unter anderem wiefolgt:

➡️ Der verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsschutz kann eine verfassungsrechtliche Interpretation des Prozessrechts verlangen.
➡️ Das Gericht hat dies im Einzelfall zu prüfen.
➡️ War die Erhebung datenschutzrechtlich unzulässig, folgt hieraus regelmäßig ein Verwertungsverbot der unrechtmäßig beschafften Daten und Erkenntnisse.

In Österreich wird dieselbe Fragestellung gänzlich konträr beantwortet. Bei einer so zentralen Frage, wäre Rechtseinheit wünschenswert.

Außerdem wichtig: Das Auskunftsrecht der Gesellschafter ist keine Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten.

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