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Entscheidung des Tages vom 17.05.2023
#Germany#Löschung

Mit bewertbaren Unternehmensprofilen werden die Meinungs- und Informationsfreiheit ermöglicht und deshalb berechtigte Benutzerinteressen wahrgenommen.

Ein der informierten Leserin und dem informierten Leser in Österreich mittlerweile wohl bekannter Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Liechtenstein und Wohnsitz in Österreich wandte sich gegen Google.

Er verlangte die Löschung von zwei „Ein-Stern-Bewertungen“ aus seinem Unternehmensprofil. Diese bemängeln seine Professionalität und raten zu einer eingehenden Recherche, bevor man ein Mandat erteilt. Die restlichen (wohl positiven) sieben Bewertungen sollten aber am Profil verbleiben.

Die Sicherung sollte auch gleich durch eine einstweilige Verfügung geschehen. Nunmehr lehnte auch der österreichische Oberste Gerichtshof die Intention (wenig überraschend) ab:

✅ Ja, Google ist Verantwortliche für die Verarbeitung im Unternehmensprofil.
✅ Die Bewertungsmöglichkeit wahrt berechtigte Nutzerinteressen, weil sie die Meinungs- und Informationsfreiheit ermöglicht.

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