Die Klägerin wurde als junge Frau in einer Bleistiftzeichnung portraitiert. Die Künstlerin erstellte viele Jahre später eine weitere Zeichnung und einen Linolschnitt. Die Beklagte nutzte den Linolschnitt wiederum als Vorlage für den Nachdruck auf T-Shirts und wurde deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Auf den ersten Blick keine Datenschutzfrage.
Doch erfolgte der Vertrieb des T-Shirts über einen Webshop und dafür wurde der Druck, der das Bildnis der Klägerin zeigt, auf den Webserver geladen. So schnell liegt eine automatisierte Datenverarbeitung vor.
Wenngleich dieser deutsche Fall ein wenig ausgerissen ist, enthält er dennoch interessante Aussagen zum Personenbezug:
💡 Wer eine Person zeichnet, erhebt begrifflich personenbezogene Daten.
💡 Personenbezug bedeutet, dass aufgrund einer Gesamtschau des Bildes, ein Rückschluss auf die Person möglich ist. Das gilt auch für fotorealistisch gefertigte Personenbilder und künstlerisch bearbeitete bzw. verfremdete Bildnisse.