Ein Beamter wird in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu einer Hausdurchsuchung befragt. Das Protokoll der Befragung wurde daraufhin auf der Webseite des Parlaments im Klartext veröffentlicht.
Der Beamte sah sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und erhob Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Diese wiederum lehnte die Behandlung ab; sie sei unzuständig. Eine Kontrolle von Parlamentsorganen sei ihr nicht möglich.
Der Generalanwalt des EuGH widerspricht dieser Ansicht nun:
🕵️♀️ Für die Anwendbarkeit der EU-DSGVO ist nicht der verfassungsrechtliche Status, sondern die Tätigkeit des Organs ausschlaggebend.
🕵️♀️ Die parlamentarische Kontrolle unterliegt der EU-DSGVO. Die Mitgliedstaaten können jedoch Beschränkungen nach Art 23 EU-DSGVO vorsehen.
Was heißt das jetzt für den Beamten, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt? Zurück an den Start. Die Datenschutzbehörde hat sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen.