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Entscheidung des Tages vom 02.05.2023
#Austria#Befugnisse

Wird ein bestimmter Technologieeinsatz als solcher von der Datenschutzbehörde beschränkt oder untersagt, kann auch der Hersteller der betroffenen Technologie ein rechtliches Interesse haben.

Der Importeur und Hersteller von intelligenten Wasserzählern verlangte Parteistellung in einem amtswegigen Prüfverfahren der Datenschutzbehörde gegen den betreibenden Wasserverband. Schließlich habe die datenschutzrechtliche Entscheidung auch Auswirkungen auf diesen, sodass ein rechtliches Interesse bestehe.

Die mangelnde Parteistellung wurde nun auch in dieser österreichischen Entscheidung bestätigt:

➡️ Der Hersteller, Importeur oder Lieferant hat gewöhnlich nur ein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis eines amtswegigen Prüfverfahrens.
➡️ Denkbar wäre ein rechtliches Interesse nur bei einer Beschränkung oder Untersagung des Einsatz des konkreten Produkts bzw. der bestimmten Technologie.
➡️ Es ist jedoch fraglich, ob die Aufsichtsbehörde überhaupt den Einsatz einer bestimmten Technologie beschränken oder untersagen könnte.

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