Der österreichische OGH schreibt die Aussagen des EuGH-Urteils C-154/21 (Auskunft über konkrete Empfänger) fort.
Dementsprechend gilt für Art 15 Abs 1 lit c DSGVO:
💡 Die effiziente Rechtsverfolgung setzt die Kenntnis von der tatsächlichen Betroffenheit von einer Datenübermittlung voraus.
💡 Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, ob personenbezogene Daten durch eine konkrete Datenübermittlung offengelegt wurden.
💡 Es ist irrelevant, ob der Empfänger bekannt ist.