Der Beschwerdeführer behauptet über sieben Monate verteilt und in 16 einzelnen Beschwerden, die Verletzung seines Rechts auf Auskunft. Die Verantwortlichen hätten nicht oder nicht vollständig binnen Monatsfrist reagiert.
Die österreichische Datenschutzbehörde lehnte die Behandlung irgendwann ab, weil der Beschwerdeführer die Behörde exzessiv in Anspruch nehme.
Dem schloss sich das Instanzgericht vollumfänglich an. 16 Beschwerden mit Auslandsbezug in sieben Monaten sind geeignet, die Datenschutzbehörde schwerwiegend zu beeinträchtigen oder gar lahmzulegen. Nennen wir das einmal, eine interessante Aussage.
✋ Offenbar maximal zwei Beschwerden pro Person und Monat. Ansonsten kann die DSB die weitere Behandlung ablehnen.
✋ Exzessiv sind 16 Beschwerden in sieben Monaten, wenn die Monatsfrist nur geringfügig überschritten wird und ein Auslandsbezug vorliegt.
Aber für etwaige Schadenersatzfragen bei Betroffenenrechten (sofern SE überhaupt denkbar ist): Ist die Monatsfrist nur um einen Tag abgelaufen, ist das subjektive Recht bloß in geringem Ausmaß verletzt.