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Entscheidung des Tages vom 07.06.2022
#Auskunft#Germany

Die Beklagte kann dem nicht entgegnen, die Auskunft diene der Ausforschung und widerspreche daher dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Vorliegend geht es nicht um die Frage der Darlegungslast im Zivilprozess, sondern um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs.

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