Keine immaterielle Beeinträchtigung dargelegt, wenn die betroffene Person trotz behaupteteter Beeinträchtigung zwischenzeitlich keine weitere oder weitergehende, gegebenenfalls auch kostenpflichtige Auskunft eingeholt hat, um ein behauptetes Löschen personenbezogener Daten zu verifizieren.
LG Aschaffenburg 23.12.2024, 62 O 194/23. Der Kunde eines Mobilfunkanbieters verlangt von diesem Schadenersatz und Unterlassung, weil Positivdaten ohne sein Zustimmung an eine Wirtschaftsauskunf-tei übermittelt wurden. Dies habe zu einem Gefühl des Kontrollverlustes und erheblichen Ängst-en hinsichtlich seiner Bonität geführt. Nach Ansicht des Mobilfunkkanbieters sei die Datenübermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen wie der Betrugs-prävention erforderlich. Ein Schaden sei nicht nachgewiesen. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.
Mitteilung über Tatsachen umfasst.
Das Inkenntnissetzen eines Dritten über einen Vertragsschluss stellt eine Verarbeitung dar.
Kein gelinderes Mittel im Massengeschäft.
Keine milderen Maßnahmen zur Einmeldung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im hochautomatisierten Massengeschäft, um das Interesse der Betrugsprävention zu erreichen.
Abstufungen von Kontrollverlust.
Das Einmelden von Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei ist mit dem Kontrollverlust durch die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Darknet nicht gleichzusetzen.