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Entscheidung des Tages vom 25.01.2024
#Austria#Datenminimierung

Ob personenbezogene Daten zur Zweckverfolgung in einem Gerichts- oder Verwaltungs-verfahrens überhaupt geeignet sind, ist anhand des Gegenstandes zu beurteilen.

Gegenstand war die behauptete Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung. Die Finanzprokuratur, als Vertreterin des Dienstgebers, legte im Zuge eines Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren durch Urkunden unter anderem die privaten Kontaktdaten und den Familienstand einer Dienstnehmerin, die gleichzeitig Opfer im Strafverfahren war, an die Staatsanwaltschaft offen.

Da diese Offenlegung für die Durchsetzung eines Privatbeteiligtenanschlusses nicht erforderlich war, bekam die Dienstnehmerin recht:

📂 Rechtsanwälte sind eigenständig für die Auswahl der Daten verantwortlich, die sie für die Vertretung ihrer Mandanten verwenden.
📂 Keine vorherige Verpflichtung zur Schwärzung von Unterlagen, solange die Datenverarbeitung gerechtfertigt ist.
📂 Der kausale Zusammenhang zwischen bestimmten Daten und dem Zweck der Datenverarbeitung muss gegeben sein.

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