Die Missbrauchsabsicht ist anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe für das Erheben einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der aus der EU-DSGVO zukommenden Rechte liegt und die betroffene Person ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Beschwerden nicht erhoben hätte.
VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002. Die Aufsichtsbehörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab und begründet dies mit einer Vielzahl an bisherigen Beschwerden des Beschwerdeführers, die er seit August 2018 eingereicht hat. Diese wiederholte Inanspruchnahme des Beschwerderechts sei als exzessiv zu qualifizieren; die Bearbeitung der Anfragen nehme unverhältnismäßig viel Personalressourcen in Anspruch.
Rechtsmissbrauch und Rechtsgrundsätze.
Die Aufsichtsbehörde kann angesichts des allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Unionsrecht, dass sich Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen, die Behandlung einer Beschwerde nur bei Vorliegen von Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers verweigern.
Missbrauchsabsicht im Einzelnen festzustellen.
Das Vorliegen eines anderen Zwecks als jenen der Verfolgung der nach der EU-DSGVO zukommenden Rechte und somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht, ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen.