Bei der reinen Verletzung des Auskunftsanspruchs liegt ohne weitere Darlegung kein erhöhtes und damit zu einem Kontrollverlust als Schaden führendes Risiko vor.
LArbG Köln 19.02.2025, 4 SLa 367/24. Ein Bewerber um die Position eines Syndikusrechtsanwalts im Energierecht erhebt gegen den ausschreibenden Unternehmer Schadenersatzansprüche wegen verspäteter und unvollständiger Auskunft. Die Auskunft wurde in etwa zwei Wochen nach dem Auskunftsverlangen erteilt, das sei nicht unverzüglich. Es fehle an ausreichenden Informationen zu den Empfängern. Dadurch habe der Bewerber einen Kontrollverlust erlitten.
Auskunft und Kontrollverlust.
Kein Schaden durch Eintritt eines Kontrollverlusts, wenn die betroffene Person an der Überprüfung gehindert ist, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Wege des Auskunftsanspruchs zu überprüfen.
Fehlende Auskunft ist kein Missbrauchsrisiko.
Das Verwehren der Prüfung, ob und wie die Verantwortliche oder ihre Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten, stellt ein rein hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Verwendung dar.
Glaubwürdigkeit der Gefühlswelt.
Um zu prüfen, ob das Gefühl der betroffenen Person als begründet angesehen werden kann, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei ist insbesondere das objektive Risiko eines Missbrauchs in den Blick zu nehmen.