Es ist nicht ersichtlich, dass die Verknüpfung der Telefonnummer mit einem Fantasienamen Betrugsversuche ermöglichen würde oder ein Rückschluss auf den richtigen Namen der betroffenen Person möglich wäre.
OLG München 17.03.2025, 24 U 3020/24 e. Das Verfahren behandelt die Verarbeitung von Benutzerdaten durch die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die von Dritten durch Scraping abgerufen worden sein sollen. Die klagende betroffene Person betreibt den Account unter einem Fantasienamen und gibt an, nicht wissen zu können, wann genau die Daten abgerufen wurden, vermutet jedoch, dass dies 2019 geschah. Für den durch das Scraping eingetretenen Kontrollverlust stünde Schadenersatz zu. Die Betreiberin bestreitet den Eintritt eines Kontrollverlusts; dieser sei nicht nachgewiesen worden.
Erlaubnis, Logdaten zu speichern.
Keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Verantwortliche berechtigt sein könnte, über mehrere Jahre sämtliche Logdaten zu speichern.
Spam als Kontrollverlust.
Ist die betroffene Person aufgrund eines Scraping-Vorfalls missbräuchlichen Anrufen bzw SMS und Spam-Emails bzw eine Steigerung solcher Vorfälle ausgesetzt, kann in diesem Kontrollverlust ein Schaden liegen.