Die betroffene Person, deren Daten von einem Verantwortlichen unrechtmäßig offengelegt wurden, hat gegen diesen einen Anspruch auf künftige Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung der Daten, die der bereits erfolgten vergleichbar ist.
EuGH (Schlussanträge) 20.03.2025, C-655/23. Eine Mitarbeiterin versendete im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren über das Online-Portal Xing eine Nachricht an den falschen Empfänger. Der Empfänger leitete die Nachricht an den Bewerber weiter. Der Bewerber verlangte daraufhin, den Arbeitgeber der Mitarbeiterin als Verantwortlichen zu verpflichten, die dahingehende unrechtmäßige Verarbeitung seiner Daten künftig zu unterlassen und immateriellen Schadenersatz zu leisten.
Anspruch auf rechtmäßige Verarbeitung.
Art 5 Abs 1 lit a, Art 6 Abs 1 EU-DSGVO schafft ein Recht der betroffenen Person darauf, dass jede Verarbeitung ihrer Daten rechtmäßig ist.
Grundsatz der Verfahrensautonomie.
Da die EU-DSGVO die Unterlassungsklagen nicht regelt, ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, diese zu regeln.
Unterlassung ersetzt Schaden nicht.
Eine Unterlassungsverfügung, die darauf abzielt, die Wiederholung von Handlungen, die einen Schaden verursacht haben, zu verhindern, damit kein weiterer Schaden entsteht, gleicht den bereits entstandenen Schaden nicht aus.