Die Ausübung des Auskunftsrechts ist nicht gleichbedeutend mit der Erklärung eines Widerrufs einer Einwilligung.
LG Frankenthal 04.06.2024, 3 O 300/23. Die Mieter einer Doppelhaushälfte hatten dem Immobilienmakler des Vermieters Zugang zum Bestandobjekt gewährt, damit dieser Fotos der Innenräume anfertigen konnte. Diese wurde in der Folge für den Vermittlungsprozess verwendet. Dennoch fordern die Mieter Auskunft und Schadenersatz. Die Fotos seien ohne ihre Einwilligung erstellt und verwendet worden; schließlich seien sie nicht über die jederzeitige Widerrufbarkeit aufgeklärt worden, was die Gültigkeit der Einwilligung entfallen lasse.
Erfüllungszeitpunkt einer Auskunft.
Der Erfüllung des Auskunftsanspruchs steht nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung der betroffenen Person um eine unrichtige Auskunft handelt.
Einlass kann Einwilligung sein.
Durch das Einlassen von Personen in eine bewohnte Immobilie, damit diese Lichtbildaufnahmen von den Innenräumlichkeiten fertigen können, erteilt die betroffene Person konkludent und unmissverständlich ihren Willen, dass das Fertigen von Lichtbildaufnahmen von ihrem Einverständnis gedeckt ist.
Widerrufsbelehrung keine Voraussetzung.
Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht über die jederzeitige Widerrufbarkeit hat keine Auswirkung auf deren Wirksamkeit der Einwilligung, weil es sich dabei um keine echte Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung handelt.