Meta Business Tool setzt Einwilligung voraus.
Die Praxis, immer und auch ohne Einwilligung Daten, die in den Metasystemen identifiziert bzw identifizierbar sind, zu erheben und weiterzu-verarbeiten sowie den Umstand und das Datum des Aufrufs von Drittseiten zu erheben, ist rechtswidrig.
Eine Instagramnutzerin klagte die Betreiberin des Meta Business Tools. Damit sollen personenbezogene Daten unrechtmäßig erhoben und weiterver-arbeitet worden sein, indem das Tool in Drittseiten und Apps integriert wurde. Es fehle an der erforderlichen Einwilligung der Nutzerin. Deshalb wird Unterlassung der weiteren Erhebung und Verarbeitung und Schad-enersatz verlangt. Dies lehnt die Betreiberin wiederum mit dem Verweis ab, dass die erhobenen Daten im Einklang mit den gängigen Internetpraktiken stünden, kein Person-enbezug vorliege und selbst wenn, die Einwilligung eingeholt wurde.
Auskunftsstufenklage für Unterlassung.
Für die Beweisführung der Wiederholungsgefahr steht es der betroffenen Person frei, im Wege der Stufenklage vorzugehen, um in erster Stufe per Auskunftsanspruch Gewissheit darüber zu erlangen, welche konkreten Datenpunkte aus welcher Quelle von der Verantwortlichen erfasst wurden. Auf zweiter oder dritter Stufe kann in der Folge konkret überprüft werden, ob insoweit eine Wiederholungsgefahr bestehen.
Darlegung von Ängsten und Sorgen.
Die betroffene Person muss sich zumindest laienhaft näherungsweise präzise Vorstellung von den Verarbeitungen gebildet haben und muss diese Vorstellung zumindest mitursächlich für die geschilderten Ängste und Sorgen sein.