Wurde das Straferkenntnis am 14.12.2023 erlassen, ist für die Ermittlung des Strafrahmens der Jahresumsatz/die Einnahmen für 2022 maßgebend.
Austria. Bundesverwaltungsgericht. Die Aufsichtsbehörde hatte sich im Wege eines amtswegigen Prüfverfahrens mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine politische Partei unrechtmäßig E-Mail-Adressen offenlegte, wovon zumindest 100 einen Personenbezug aufwiesen. Auslöser war menschliches Versagen. Eine Mitarbeiterin der Partei organisierte eine politische E-Mail-Kampagne und benutzte dabei versehentlich einen offenen E-Mail-Verteiler. Die betreffenden E-Mails enthielten eine politische Kampagne im Gesundheitsbereich.
Die Aufsichtsbehörde vertrat die Ansicht, dass dadurch auch Rückschlüsse auf die politische Meinung bzw weltanschauliche Überzeugung der identizierbaren Empfänger möglich seien. Dementsprechend habe die Partei mit dem Versand besondere Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet. Mangels entsprechender Verarbeitungsgrundlage nach Art 9 Abs 2 EU-DSGVO sei die Verarbeitung im Zusammenhang mit dem E-Mail-Versand rechtswidrig gewesen. Die Argumente der politischen Partei, die E-Mail-Adressen würden aus öffentlichen Quellen stammen und es sei keine böse Absicht hinter dem Vorfall gestanden, überzeugte dementsprechend nicht. Auch die konkrete Situation, wonach ein technischer Fehler und Stress der zuständigen Mitarbeiterin die Hauptursachen gewesen seien, führte zu keinem anderen Eegebnis. Denn es liege eine mangelhafte Kontrolle vor. Für das Fehlverhalten der Verantwortlichen habe sich diese mit EUR 50.000 zu verantworten.
Im Zuge des Verfahrens setzte die Verantwortliche Maßnahmen, um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden. So wurden Schulungen eingeführt und technische Lösungen implementiert. Unter anderem das führte zwar zu einer Minderung der Geldstrafe auf unter EUR 30.000, jedoch wurde die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt:
- Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung, die eines Rechtfertigungstatbestandes bedarf.
- Die Offenlegung von E-Mail-Adressen, ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen die (vermeintliche) politische Meinung hervorgeht, wenn durch den Inhalt der gegenständlichen E-Mails in Verbindung mit dem Zweck (Durchführung einer politischen Kampagne) und der Art und Weise der Verarbeitung (Verwendung eines offenen Verteilers) Empfängern der E-Mails suggeriert wird, dass es sich bei diesen um Unterstützer der entsprechenden politische Ansichten handelt.
- Bestehen zwischen einer Bundesorganisation und ihrer Landesorganisation enge personelle Verflechtungen, handelt es sich um eine wirtschaftliche Einheit iSd Art 83 EU-DSGVO.
- Wurde das Straferkenntnis am 14.12.2023 erlassen, ist für die Ermittlung des Strafrahmens der Jahresumsatz/die Einnahmen für 2022 maßgebend.
- Für die Bestimmung der Geldstrafe ist nicht der Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Erlass des Straferkenntnisses zu berücksichtigen, sondern die im Entscheidungszeitpunkt des BVwG aktuelle Einkommens- und Vermögenslage der Verantwortlichen, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Geldstrafe zu dem Zeitpunkt, zu welchem sie beglichen werden muss auch verhältnismäßig ist.