Eine Entschuldigung kann einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens darstellen, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
EuGH. Urteil. Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage, ob ein Verstoß gegen die EU-DSGVO alleine einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß Art 82 EU-DSGVO auslöst oder, ob zusätzlich zu diesem Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden von der betroffenen Person nachgewiesen werden muss. Der Kläger argumentierte, dass die rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bereits für sich einen ausreichenden Eingriff in seine Rechte darstelle, der einen Schadenersatzanspruch rechtfertige. Ferner stellte sich die Frage, ob eine Entschuldigung einen Schadenersatz sein kann.
Hintergrund war eine Aufklärungskampagne des Verbraucherschutzzentrums PTAC über die Risiken beim Kauf von Gebrauchtwagen. In diesem Zusammenhang wurde auf mehreren Webseiten ein Video veröffentlicht, das unter anderem eine (immitierende) Darstellung des Klägers beinhaltete. Es wurde eine Person gezeigt, die der betroffenen Person ähnlich sah. Der Kläger sah darin eine unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und machte geltend, dass dies seinen Ruf schädige und ihm einen immateriellen Schaden zufüge. Das PTAC vertrat die Ansicht, dass die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse erfolgte.
Hierzu der EuGH:
- Ein Verstoß gegen Bestimmungen der EU-DSGVO reicht für sich genommen nicht aus, um einen Schaden iSv Art 82 Abs 1 EU-DSGVO darzustellen.
- Der Schadenersatzanspruch darf jedoch auch nicht von dem zusätzlichen Nachweis abhängig gemacht werden, dass das Recht einer betroffenen Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, ungerechtfertigt verletzt wurde.
- Art 82 Abs 1 EU-DSGVO verwehrt es den nationalen Gerichten aber auch nicht, eine Entschuldigung als einen eigenständigen oder ergänzenden Ersatz eines immateriellen Schadens vorzusehen, sofern eine solche Form des Schadenersatzes die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrt und geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.
- Eine solche Entschuldigung ist insbesondere denkbar, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
- Die Berücksichtigung der Haltung und Beweggründe des Verantwortlichen bei der Bemessung des Schadenersatzes, würde die ausschließlich ausgleichende Funktion von Art 82 Abs 1 EU-DSGVO nicht beachten.
- Die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.