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Entscheidung des Tages vom 10.05.2024
#Auskunft#Germany

§ 10 DE-UWG ist eine Bestimmung iSd § 24 Abs 1 Z 2 DE-BDSG, weil deren Durchsetzung sonst regelmäßig durch das Vorschieben datenschutzrechtlicher Belange vereitelt werden könnte.

Ein Verbraucherschutzverein forderte gegen einen Strom- und Gaslieferanten Auskunft und Gewinnabschöpfung. Konkret wurde der Lieferant in einem früheren, rechtskräftigen Urteil zu einer Unterlassung des Gebrauchs gewisser Praktiken gegenüber Verbrauchern verurteilt. Da er sich daran jedoch nicht hielt, sollten nun detaillierte Auskünfte über die seitdem durch diese erzielten Gewinne erteilt werden.

Der Strom- und Gaslieferant argumentierte dagegen, das Verlangen sei zu weitgehend und unverhältnismäßig, verletze berechtigte Geheimhaltungsinteressen und sei datenschutzrechtlich unzulässig.

Mit der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit blitzte er in dieser Entscheidung jedoch ab:

§ 10 DE-UWG ist eine Bestimmung iSd § 24 Abs 1 Z 2 DE-BDSG ➡ sonst könnte die Durchsetzung dieses Anspruchs regelmäßig durch das Vorschieben nicht dem Schutz des Auskunftsverpflichteten dienender datenschutzrechtlicher Belange vereitelt werden.

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