Strittig war der Betrieb von Überwachungskameras durch die Nachbarin. Angeblich würde durch diese auch das Nebengrundstück überwacht. Die Nachbarin gab an, dass eine der Kameras eine Attrappe sei und die anderen nur das eigene Grundstück überwachen.
Die Aufsichtsbehörde verließ sich auf diese Aussage, unterließ weitere Ermittlungshandlungen und wies die Beschwerde ab, weil keine Aufzeichnung festgestellt werden konnte. Dieser Bescheid wurde in der Folge aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Aufsichtsbehörde zurückverwiesen. Denn die Aufsichtsbehörde habe ihre Untersuchungspflichten nicht erfüllt, insbesondere die Überprüfung der erfassten Bereiche und der Schwenkbarkeit der Kameras.
Dagegen erhob die Aufsichtsbehörde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof und behauptete primär, dass sie nur „in angemessenem Umfang“ ermitteln müsse. Dem wird in dieser Entscheidung jedenfalls nicht gefolgt:
🕵 Die Datenschutzbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit abzuwickeln.
🕵 Kein Anhaltspunkt für eine „partielle“ Derogation des Grundsatzes durch Art 57 Abs 1 lit f EU-DSGVO.🕵 Entscheidet die Aufsichtsbehörde ausschließlich nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen, trotzdem initial weitere Ermittlungshandlungen geplant waren und einzelne Punkte strittig geblieben sind, hat diese den maßgeblichen Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt.