Die betroffene Person forderte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die Unterlassung der Verarbeitung im Zusammenhang bzw als Folge des Setzens und Auslesens von Werbe-Cookies.
Im Ergebnis hatte die Webseitenbetreiberin, die Empfänger der Informationen aus den Werbe-Cookies über die bereits erfolgte Löschung zu informieren. Unabhängig davon wurden der Betreiberin amtswegig drei Bedingungen für die (Neu)gestaltung des Cookie-Banners binnen acht Wochen aufgetragen.
Die wichtigsten Aussagen:
💡 Die Rechtmäßigkeit der dem Setzen oder Auslesen von Cookies folgenden Datenverarbeitung kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen für das Setzen oder Auslesen selbst vorliegen.
💡 Von betroffenen Personen kann nicht verlangt werden, die Einwilligung erst auf einer zweiten oder dritten Ebene des Cookie-Banners zu verweigern.
💡 Maßgabe für eine „Ablehnen“-Option auf erster Ebene ist, dass diese aus optischer Sicht gleichwertig gestaltet und beide Optionen gleich gut sichtbar sind.
💡 Bereits aus dem Cookie-Banner und damit zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligung muss die Weise des Widerrufs ersichtlich sein.
💡 Ob Cookies für die „Erbringung eines ausdrücklich gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft“ erforderlich sind, ist aus Sicht des Nutzers zu prüfen.