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Entscheidung des Tages vom 12.02.2024
#Austria#Rechtsbehelf

Für den parallelen Rechtsschutz enthält § 27 AT-DSG nationale „Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe“, sodass eine Verletzung der Rechte von Betroffenen durch die Datenschutzbehörde nicht vor die ordentlichen Gerichte gehört.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs setzt die EuGH-Rechtsprechung zum parallelen Rechtsschutz im Datenschutzrecht um und erkennt in einem Fall gegen die österreichische Aufsichtsbehörde, dass eine nationale Norm „Modalitäten des Zusammenspiels der Rechtsbehelfe“ darstellt, die den parallelen Rechtsschutz (unionsrechtskonform) ausschließen.

Konkret ging es um ein Auskunftsverlangen betreffend die Kopien der von der Aufsichtsbehörde verarbeiteten personenbezogenen Daten, darunter auch Auszüge aus Stadtratssitzungen. Die Behörde argumentierte, dass die Herausgabe ganzer Dokumente nicht von dieser Regelung gedeckt sei. Dagegen wandte sich die betroffene Person mit Klage vor den Zivilgerichten. Die Aufsichtsbehörde forderte die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs.

Das Ergebnis:

🔹 Das Herausgabebegehren gegen die Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet.
🔹 Nach § 27 AT-DSG ist jeglicher Rechtsschutz in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde dem BVwG überantwortet.
🔹 Das steht im Einklang mit dem Unionsrecht, weil es die „Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe“ betrifft, worin die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind.

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