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Entscheidung des Tages vom 15.05.2023
#Austria#Einwilligung

Die Einwilligung ist vom Verantwortlichen in jedem einzelnen Fall nachzuweisen. Ein bloßer abstrakter Einwilligungsprozess genügt nicht.

Der Hausarzt wurde wegen Schulterproblemen konsultiert. Die Anamnese ergab eine Vorbehandlung in einem UKH. Der Hausarzt forderte sieben Monate später die Patientenakte von dort an.

Doch die Patientin war damit gar nicht einverstanden. Tatsächlich verklage sie den Hausarzt wegen eines Behandlungsfehlers. Ein Behandlungsverhältnis bestand zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr). Sie sei deshalb in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt: Einerseits wegen des Anforderungsvorgangs und andererseits, weil der Hausarzt Teile der Patientenakte an seine Haftpflichtversicherung zur Klageabwehr übermittelt hatte.

Die Highlights dieser österreichischen Entscheidung für die (auch nicht-ärztliche) Praxis:

✅ Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trifft den Verantwortlichen.
✅ Nachzuweisen ist die konkrete Einwilligung, nicht bloß ein abstrakter Einwilligungsprozess.

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